Bad Gandersheim (red). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zur Bürgermeisterwahl ist Hauptthema der heutigen Stadtratssitzung. In Frage steht, ob der Rat den Antrag auf Zulassung zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht stellen will oder nicht. Die Bürgermeisterin hat bereits angekündigt, dies als Betroffene (Beigeladene) in jedem Fall tun zu wollen. Nun bezieht auch die CDU-Stadtratsfraktion Stellung:

„Für uns gibt es keinen Grund, von unserem ursprünglichen Abstimmungsverhalten bzgl. des damaligen Wahleinspruchs abzurücken- wir lehnen den Antrag auf Berufung ab“, heißt es deutlich aus der CDU-Stadtratsfraktion Bad Gandersheim.

Die Zielrichtung von Verwaltung und SPD ihre Ansicht zur Rechtmäßigkeit der Wahl mittels einer politischen Ratsentscheidung nun mit allen Mitteln durch die Instanzen zu boxen halte man für falsch: „Die Ratsentscheidung zum Wahleinspruch ist gerichtlich überprüft und uns aufgetragen worden diesen aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären. Dies sollten wir jetzt auch tun“, plädiert David Artschwager, Vorsitzender der CDU-Stadtratsfraktion Bad Gandersheim.

Ebenso sehe man keine Verpflichtung des Rates, gerichtliche Entscheidungen „bis zur letzten Instanz durchzuklagen“, wie es in der Beschlussvorlage für die heutige Ratssitzung heißt. Als Privatperson müsse man sich immer überlegen, ob ein Prozess nicht nur inhaltlich begründet ist, sondern auch ob die Chance ihn zu gewinnen da sei. Gerade letzteres könne man aber gerade hier nicht absehen.

Man sehe zwar durchaus die grundsätzliche Frage, bis wann ordnungsgemäße Amtsführung gehe, bzw. ab wann unzulässiger Wahlkampf im Amt vorliege, allerdings könne dies in Bezug auf die konkrete vorliegende Situation mit den „Gesprächen über den Gartenzaun“ und der letzten dieser Veranstaltungen nur vier Tage vor der Wahl, sowie einer zusätzlichen Bekanntmachung auf der Stadt-Homepage unter der Rubrik Wahlkampf. Dass hierfür ein Programmfehler als Begründung herhalten könne sei mehr als zweifelhaft. Ebenso könnten der Link zur SPD-Hamepage auf der offiziellen Stadt-Homepage und einige weiteren Punkten nicht ernsthaft in Rede stehen.

Im Gegensatz zur SPD sehe die CDU-Fraktion auch keine Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen Amtsführung von Hauptverwaltungsbeamten im Wahlkampf und Kommunikation mit den Bürgern. Hier hat das VG klargestellt, dass dies unter gebotener Zurückhaltung unproblematisch möglich sei. Diese Zurückhaltung interpretiert das Gericht im konkreten Beispiel als nicht anlasslose, eigenverantwortliche Terminierung von Gesprächsterminen in erheblichem Ausmaß während der „heißen Wahlkampfphase“.

 „Was uns in der Debatte zu kurz kommt ist die Frage der Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl. Würden die Termine, welche die Bürgermeisterin vor der Wahl machte, die vom VG eindeutig als Verletzung der Neutralitätspflicht und somit unzulässiger Wahlkampf im Amt gewertet wurden, doch als rechtmäßig angesehen, so bedeutet dies einen erheblichen „Wettbewerbsnachteil“ für Kandidaten die gegen Amtsinhaber antreten“, erklärt Fraktionsvorsitzender Artschwager. Diese Kandidaten hätten dann nicht die Möglichkeit, auf Ressourcen der Verwaltung zuzugreifen und für sich zu nutzen. Die Aussage, dass es einmal offizielle Bürgersprechstunden und zusätzlich SPD-Wahlkampfveranstaltungen gegeben habe und daher die Gespräche über den Gartenzaun kein Wahlkampf könne man nicht nachvollziehen: gerade bei solchen Rechtsfragen sei nun gerade nicht entscheidend, was „auf der Verpackung steht, sondern was drinnen ist“. Mithin müsse genau geprüft werden, ob etwas unter unzulässigen Wahlkampf im Amt zu subsummieren sei. Hierbei müsse in der Gesamtbetrachtung auch die Breitenwirkung betrachtet werden, welche durch eine Vielzahl solcher Termine kurz vor der Wahl entstünde und durch die anderen Kandidaten nicht kompensiert werden könne. Dies habe das VG umfänglich erläutert.

Die CDU-Fraktion sehe die Verlängerung des Verfahrens als schlechteste Handlungsvariante an und fürchte einen Akzeptanzverlust in die Legitimität der Verantwortungsträger und insbesondere in das Bürgermeisteramt.

Ohnehin sei aus Sicht ein zusätzlicher Antrag auf Berufung durch den Rat obsolet, da von diesem Recht bereits die Bürgermeisterin als Beigeladene erklärt hat Gebrauch machen zu wollen. Um eine anwaltliche Vertretung und die dafür entfallenden Kosten werde man aber trotz Ablehnung eines Antrages auf Berufung nicht herumkommen, da vor dem OVG in jedem Verfahren ein Anwaltszwang herrscht.

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