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Donnerstag, 24. Oktober 2024 Mediadaten
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Northeim (lpd). Die ursprünglich bis zum 2. Februar 2022 befristete „Winterruhe“ wird wegen der in Niedersachsen aktuell voranschreitenden Ausbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus ein weiteres Mal verlängert. Bis zunächst zum 23. Februar 2022 gelten im Land Niedersachsen und damit auch im Landkreis Northeim die Regeln der Warnstufe 3 unabhängig von den festgelegten Warnstufen-Indikatoren.

Die Änderungsverordnung des Landes Niedersachsen tritt heute (2. Februar 2022) in Kraft. Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernissen und Maskenpflichten bleiben im Wesentlichen erhalten. In folgenden Bereichen gibt es punktuelle Veränderungen:

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines negativen Testes gilt weiterhin nicht für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können. Die Testpflicht entfällt zukünftig aber auch für alle,

  • die nachweislich durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus immunisiert sind,
  • die frisch vollständig geimpft sind, also die über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite Impfung nicht länger 90 Tage zurückliegt,
  • oder die den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, nicht aber mehr als 90 Tage zurückliegt.

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel zum Zwecke der Ausübung von Individualsportarten in Warnstufe 2 und 3 gilt künftig die 3G-Regel statt wie bisher die 2Gplus Regelung. Für eine Person, die also eine entsprechende Sportanlage draußen zur Ausübung einer Individualsportart nutzen will, ist künftig die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, oder auch eines Nachweises über eine negative Testung, ausreichend.

Bei Mannschaftssportarten ist 3G dann möglich, wenn es sich um ein individuelles Training unter freiem Himmel handelt, bei dem permanent ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Der klassische Spielbetrieb bei Mannschaftssportarten darf jedoch weiterhin nur unter 2Gplus-Bedingungen stattfinden.

Auch die Sportausübung in geschlossenen Räumen darf nur im Rahmen der 2Gplus-Regel erfolgen, ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre.

Eine weitere Anpassung betrifft die Testpflicht in der Kinderbetreuung. Aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder wird nun eine verbindliche Testpflicht von drei Tests pro Woche, die für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuungen eingeführt wird.

Eine Verschärfung gilt auch bei der täglichen Testpflicht im Schulbereich. Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich ausgenommen werden zukünftig nur noch Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich zu zwei Impfungen auch eine Auffrischungsimpfung nachweisen können, oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Zwei Impfungen reichen nun nicht mehr aus, um von der Testpflicht im Schulbereich ausgenommen zu werden.

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