Northeim (r). Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung festgelegt, die am Mittwoch im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht worden sind. Damit folgt der Landkreis Northeim einer weiteren Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Übernachtungen

Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachts- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Ausgenommen sind Anschlussheilbehandlungen. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen – sofern sie der Ernährungsversorgung der Menschen dienen – gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen, minimiert wird. Auferlegt wird, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sein müssen, dass ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe

Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,

· die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,

· die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder

· die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.

Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden. Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/amtsblatt_13_2020.pdf?20200318140830

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie den Verdacht haben, am Coronavirus erkrankt zu sein, gehen Sie bitte nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus, sondern nehmen zunächst telefonisch Kontakt mit Ihrem Arzt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Benötigen Sie außerhalb der Praxiszeiten ärztlichen Rat, erreichen Sie unter der Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Bitte beachten Sie auch weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln, besonders das häufige und gründliche Händewaschen ist ein wichtiges Mitteln, um Ansteckungen mit Atemwegsinfekten zu vermeiden. Allgemeine Informationen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) erhalten Sie jederzeit und immer aktuell zudem auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus sowie auf der Seite des Robert Koch Institutes www.rki.de.