Northeim (lpd). Das Land hat kleinere Änderungen und auch redaktionelle Anpassungen an der geltenden Corona-Verordnung vorgenommen. Das Land weist dabei darauf hin, dass die Corona-Gefahren trotz des Impffortschritts noch keineswegs gebannt sind, und es weiterhin gilt vorsichtig zu bleiben und besonnen vorzugehen.

Im Rahmen der Änderungen wird noch einmal betont, dass die Kontaktdatennachverfolgung in der Gastronomie auch in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen muss, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 10 liegt. Diese Verpflichtung zur Datenerhebung gilt sowohl für Gastronomiebetriebe als auch für Clubs und Diskotheken. 

Verkaufspersonal auf Wochenmärkten

Neu geregelt wurde auch, dass neben den Besucherinnen und Besuchern von Wochenmärkten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10, auch Verkäuferinnen und Verkäufer auf Wochenmärkten keine Masken mehr tragen müssen. Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher der Märkte war schon mit der letzten Verordnungsänderung aufgehoben worden.

Arbeits- und Betriebsstätten

Vor dem Hintergrund der niedrigen Inzidenzen und der steigenden Impfquote hat das Land auf die landesrechtlichen Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Arbeits- und Betriebsstätten verzichtet. Was bleibt, ist die Maskenpflicht für Menschen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m naturgemäß erfordern (köpernahe Dienstleistungen). 

Musikunterricht 

Die Maskenpflicht ist auch für den musikalischen Kleingruppenunterricht in Innenräumen (bis vier Personen) entfallen. 

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Es gelten auch Erleichterungen für die Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für Theater-, Kino- und ähnliche Veranstaltungen. Die Belüftung der Räumlichkeiten kann zukünftig nicht nur durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorgenommen werden, sondern auch durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Hierdurch soll die Durchführung von Veranstaltungen auch für Veranstaltungsstätten, die nicht über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ermöglicht werden. 

Großveranstaltungen

In Abstimmung mit den anderen Bundesländern wurde eine neue Regelung für die Durchführung von Großveranstaltungen eingefügt. Großveranstaltungen von 5.000 bis 25.000 Besucherinnen und Besucher sind demnach in Landkreisen und kreisfreien Städten möglich, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt. Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Notwendig sind ein entsprechender Antrag mit einem qualifizierten Hygienekonzept und eine Zulassung durch die zuständigen Behörden. Ein Widerrufsvorbehalt sichert ein etwaiges Absagen der Veranstaltung ab, falls die Infektionszahlen in Niedersachsen erneut steigen sollten.

Großveranstaltungen können sowohl mit sitzendem als auch mit (zeitweise) stehendem Publikum durchgeführt werden – und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Besucherinnen und Besuchern einzuhalten. Dies gilt bei einer Inzidenz bis einschließlich 10 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, nicht für Kleingruppen bis zu 25 Personen, bei Open-Air-Veranstaltungen darf in Gruppen von bis zu 50 Personen auf den Mindestabstand verzichtet werden. 

Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt das Abstandsgebot nicht für Kleingruppen mit höchstens 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Bei der Ermittlung der zulässigen Zahl von Personen, zwischen denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden muss, werden vollständig geimpfte Personen und genesene Personen nicht eingerechnet.

Die Einhaltung des Abstandsgebots kann beispielsweise durch die Zuweisung eines festen Sitzplatzes erfolgen. Auch eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze ist möglich. Dabei genügt eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen. Veranstalterinnen oder der Veranstalter haben Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung zu treffen. 

Die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher sind zu dokumentieren, personalisierte Tickets sind ausreichend. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen. Möglich ist dies durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten. 

Alten- und Pflegeheime

Die Beschäftigten in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen können die Testpflicht nun auch mittels eines Selbsttests erfüllen. Außerdem wurde die Grenze für die Testpflicht von Besucherinnen und Besucher von Heimen abgesenkt. Die Testpflicht besteht nun bereits ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10. Auch die etwaige Testpflicht für die Besucherinnen und Besucher kann von nun an sowohl mit PoC-Antigen-Tests als auch mit einem Test zur Eigenanwendung erfüllt werden. 

Tagespflege

Ausdrücklich hingewiesen sei noch auf eine Änderung für Gäste einer Tagespflegeeinrichtung. Wenn alle Anwesenden einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen Personenkreis nicht mehr. Das Land hat die Laufzeit der Corona-Verordnung verlängert. Sie gilt nun vorerst bis zum 3. September 2021.