Northeim (lpd). Die Nachweispflicht gilt seit dem 01. März 2020 bundesweit in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen. Daher ist es vorgesehen, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Die Übergangsfrist ist wegen der Corona-Pandemie verlängert worden und ist zum 31.07.2022 ausgelaufen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Der Landkreises Northeim hat eine Allgemeinverfügung zur Meldepflicht bezüglich der Maserimpfpflicht erlassen. In der Allgemeinverfügung wird geregelt, dass Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, an das Gesundheitsamt des Landkreises Northeim über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de  eine Mitteilung durchzuführen, wenn entweder der Impfnachweis oder ein Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation gegen Masern nicht vorgelegt werden kann.

Mit der Meldepflicht soll im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise die Umsetzung des Masernschutzgesetzes sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, sowie die Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen ein wichtiges Ziel.

Entsprechend der Allgemeinverfügung muss die Meldung online im Meldeportal unter www.mebi-niedersachsen.de erfolgen. Das Portal steht ab dem 01. August 2022 zur Verfügung.

Fragen können per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gestellt werden. Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie im Amtsblatt 58/2022 des Landkreises Northeim unter www.landkreis-northeim.de/amtsblatt