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Montag, 08. Juni 2026 Mediadaten
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Northeim (red). Was darf ich wo beim Fahren mit dem Fahrrad? Was darf ich nicht? Worauf muss, worauf sollte ich achten? Über diese Themen informiert der Landkreis Northeim in einer dreiteiligen Artikelserie. Ziel ist es, das Miteinander im Straßenverkehr zu stärken und Unfälle zu vermeiden. Heute geht es um die unterschiedlichen Arten von Radwegen und die wichtigsten Regeln für ihre Nutzung.

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es verschiedene Arten von Radwegen. Welche Regeln gelten, hängt von der jeweiligen Beschilderung ab. Eine Pflicht zur Benutzung besteht für Radfahrende, wenn eines der folgenden Verkehrszeichen aufgestellt ist: Zeichen 237, ein rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad, kennzeichnet einen Radweg; Zeichen 240, ein rundes blaues Schild mit Fußgänger- und Fahrradsymbol übereinander, weist einen gemeinsamen Geh- und Radweg aus; Zeichen 241, ein rundes blaues Schild mit Fußgänger- und Fahrradsymbol nebeneinander und Trennlinie, kennzeichnet einen getrennten Rad- und Gehweg.

Die Benutzungspflicht gilt allerdings nur, wenn der Radweg auch tatsächlich benutzbar ist. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot. Radfahrende sollten insbesondere an Ein- und Ausfahrten vorausschauend fahren und ihre Geschwindigkeit der jeweiligen Situation anpassen. Auf gemeinsamen sowie getrennten Geh- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Wichtig ist außerdem: An Kreuzungen und Einmündungen haben Radfahrende nicht automatisch Vorfahrt. Entscheidend ist immer die jeweilige Verkehrsregelung vor Ort.

Besondere Regeln gelten für Kinder. Kinder bis einschließlich acht Jahre müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren dürfen weiterhin den Gehweg nutzen, können aber auch auf die Fahrbahn wechseln. Ab dem zehnten Geburtstag müssen Kinder auf der Fahrbahn oder auf vorhandenen Radwegen fahren; die Nutzung des Gehwegs ist dann nicht mehr erlaubt.

Was viele nicht wissen: Radwege sind in der Regel Einrichtungsradwege. Sie dürfen also nur in der vorgesehenen Fahrtrichtung genutzt werden, beispielsweise stadteinwärts. Das Befahren in Gegenrichtung ist grundsätzlich verboten. Eine Nutzung in beide Richtungen ist nur erlaubt, wenn der Radweg ausdrücklich dafür freigegeben ist. Das kann etwa durch entsprechende Zusatzzeichen wie „Radverkehr in beide Richtungen frei“ oder durch eine bauliche beziehungsweise markierte Zweirichtungsführung erkennbar sein.

Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit sind im Straßenverkehr besonders wichtig. Wer vorausschauend fährt, auf andere Verkehrsteilnehmende achtet und die geltenden Regeln beachtet, trägt dazu bei, Unsicherheiten, Gefahrensituationen und Unfälle zu vermeiden.

Wichtig zu wissen ist auch: Speed-Pedelecs, kurz S-Pedelecs, gelten rechtlich nicht als Fahrräder. Sie sind in Deutschland als Kleinkrafträder eingestuft und damit als Kraftfahrzeuge zu behandeln.

 

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